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Versorgungsleistungen: Gelten auch in variierender Höhe als Sonderausgaben

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihren Betrieb auf Ihre Kinder zu übertragen, sorgen sich aber wegen einer möglichen Versorgungslücke? Möglicherweise sind Sie von den Erträgen des Betriebs abhängig? An die eigenen Kinder verkaufen, um die Versorgungslücke zu schließen, wollen Sie aber auch nicht? Als steuerlich sinnvolle Lösung bietet sich hier die Option an, den Betrieb gegen Zahlung von Versorgungsleistungen zu übertragen.

Diese Versorgungsleistungen sind dann bei Ihren Kindern als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern deren Einkommen. Im Gegenzug müssen Sie die Zahlungen Ihrem Einkommen hinzurechnen und versteuern. Der Gesetzgeber will durch diese Möglichkeit Familienunternehmen unterstützen und den Generationenwechsel erleichtern. Hierfür müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein.

So müssen die Zahlungen an die Versorgungssituation des Übertragenden einerseits und die Ertragssituation des Betriebs anderseits angepasst sein. Gleichzeitig dürfen sie nicht befristet sein, sondern müssen ein Leben lang in der vereinbarten Höhe geleistet werden - auch dann, wenn der Betrieb zwischenzeitlich an Wert verloren hat.

Dies hat kürzlich ein Finanzamt dazu veranlasst, in der Höhe variierende Zahlungen nur so weit als Sonderausgaben zu akzeptieren, wie sie "bis zum Lebensende" vereinbart worden waren. Die Eltern bekamen hier in den ersten fünf Jahren 600 EUR pro Monat von ihren Kindern und anschließend nur noch 300 EUR. Nach Auffassung der Finanzbeamten waren nur 300 EUR "lebenslang" vereinbart - die in den ersten fünf Jahren zusätzlich gezahlten Beträge dagegen nicht.

Ein Glück für die neuen Inhaber des Familienbetriebs, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg das anders sieht: Denn die Bedingung, dass die Zahlungen lebenslang erfolgen sollen, war nach Ansicht der Finanzrichter erfüllt - egal, ob konstant oder in variierender Höhe. Die Zahlungen müssen also nicht gleich hoch vereinbart werden. Sie müssen lediglich auf einer einheitlichen Vereinbarung beruhen (im Urteilsfall auf dem Betriebsübergabevertrag) und für die Lebensdauer der Versorgten zu erbringen sein. Da diese Voraussetzungen im Urteilsfall erfüllt waren, mussten alle Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben bei den Kindern anerkannt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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