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Kaffeeautomat gratis zum Pulver: Überlassung des Automaten unterliegt dem Regelsteuersatz
In der Gastronomiebranche ist es durchaus üblich, dass Kaffeemaschinen unentgeltlich an Restaurant-, Cafe- oder Kantinenbetreiber überlassen werden. Die Gastronomen müssen sich im Gegenzug dazu verpflichten, ihren Kaffee ausschließlich bei demjenigen Unternehmen zu erwerben, das ihnen die Maschine unentgeltlich überlassen hat. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, welcher Steuersatz auf die Umsätze aus der Überlassung dieser Kaffeeautomaten anfällt.
Beispiel: Unternehmer U beliefert seinen Kunden, einen Gastwirt, wahlweise mit Kaffeebohnen oder -pulver. Zeitgleich stellt er dem Wirt einen Kaffeeautomaten einschließlich Wartung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, den Kaffee ausschließlich bei U zu erwerben. Die Kosten für den Automaten hat U bei der Preiskalkulation für die Kaffeelieferung berücksichtigt.
Nach Auffassung der OFD liegen hier zwei getrennte Leistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind. Der Umsatz aus der Überlassung des Kaffeeautomaten muss mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden, die Lieferung der Kaffeebohnen bzw. des -pulvers dagegen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Wird die Überlassung des Automaten dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt, muss das Entgelt aufgeteilt werden. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Dazu kann er zum Beispiel den normalen Einzelverkaufspreis des Kaffees heranziehen.
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