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Keine Schikane des Finanzamts: Zweite Anschlussprüfung kann auch bei Mittelbetrieben zulässig sein
Wenn das Finanzamt ein Unternehmen dreimal hintereinander einer steuerlichen Außenprüfung unterzieht, wird der betroffene Unternehmer davon eher selten begeistert sein. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein derartiges Vorgehen des Amts aber durchaus zulässig sein.
Geklagt hatte ein gewerblicher Einzelunternehmer, der vom Finanzamt bereits zwei Außenprüfungen für die Jahre 2002 bis 2004 und 2005 bis 2007 unterzogen worden war; nennenswerte Beanstandungen hatte das Amt dabei nicht gehabt. Als schließlich die dritte Prüfungsanordnung für die Jahre 2008 bis 2010 im Briefkasten lag, klagte der Unternehmer und machte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend. Der BFH stufte die letzte Prüfungsanordnung jedoch als rechtmäßig ein und erkannte keinen Ermessensfehler des Finanzamts.
Nach Gerichtsmeinung kann weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO) entnommen werden, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen zueinander erfolgen dürfen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss das Finanzamt bei seinen Außenprüfungen lediglich die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots einhalten - diese sind im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die BpO lässt zudem auch bei sogenannten Mittelbetrieben wie im Urteilsfall ausdrücklich Anschlussprüfungen zu und macht sie nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig.
Hinweis: Der BFH verweist im Übrigen auf die Bedeutung der Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung, die aus Sicht der Verwaltung dagegen spricht, Außenprüfungen an einen bestimmten Turnus zu binden oder Unternehmen einen Anspruch auf prüfungsfreie Jahre einzuräumen.
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