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Umsatzsteuerliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung kann auch ohne Personenidentität gegeben sein
Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor, so dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.
Hinweis: Diese Eingliederung führt dazu, dass umsatzsteuerlich nur ein Unternehmer vorliegt - Leistungsbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind daher nichtsteuerbare Innenumsätze und lösen keine Umsatzsteuer aus.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine für die Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung regelmäßig vor, wenn in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft die identischen Personen handeln. Ergänzend hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne eine solche personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft (nach dem Anstellungsvertrag) die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten befolgen muss, der wiederum
- auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und zudem
- alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter des Organträgers ist.
Hinweis: Um eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtungen in den Leitungsgremien herzustellen, müssen (institutionell abgesicherte) unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen.
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