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Aufbau eines Strukturvertriebs: Leistungen sind nicht umsatzsteuerfrei
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes aber nicht für Leistungen, die dem Aufbau eines sogenannten Strukturvertriebs dienen.
Geklagt hatte ein Mann, der in den Jahren 2009 und 2010 für eine AG als "Strukturoberer" fungiert hatte und mit dem Aufbau der erforderlichen Unterstrukturen betraut war. Er hatte Werbeveranstaltungen organisiert, war als Referent aufgetreten und hatte ca. 40 Makler angeworben. Für den Strukturaufbau erhielt er von der AG insgesamt 221.400 EUR, die das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt einstufte.
Der BFH bestätigte diesen Steuerzugriff und lehnte eine Steuerbefreiung der Umsätze mit dem Argument ab, dass es an dem notwendigen Bezug zu den einzelnen Versicherungsgeschäften gefehlt habe. Nach dem Unionsrecht müssen für die Steuerbefreiung von Bausparkassenvertretern, Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Erbringer der Dienstleistung muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen.
- Seine Tätigkeit muss wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit umfassen (z.B. Akquirierung von Kunden). Leistungen, die typischerweise mit dem Aufbau eines Strukturvertriebs einhergehen (z.B. die Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern), können nur umsatzsteuerfrei sein, wenn der Leistungserbringer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots noch mittelbar auf eine der (Versicherungs-)Vertragsparteien einwirken kann.
Nach diesen Maßstäben konnten die streitgegenständlichen Umsätze nicht umsatzsteuerfrei belassen werden. Der Kläger hatte lediglich die Aufgabe, durch Anwerbung von Versicherungsvertretern und -maklern für ein zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Es fehlte ihm an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die einzelnen Versicherungsverträge, denn zu den Verträgen hatte seine Tätigkeit keinen wesentlichen Bezug mehr.
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