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Umsatzsteuerliche Organschaft: Finanzielle Eingliederung auch ohne Stimmenmehrheit
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage der finanziellen Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft beschäftigt.
Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden.
Das hat den Vorteil, dass Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden können, was erhebliche Liquidations- und Zinsvorteile mit sich bringt. Eine Organschaft ist in den Bereichen der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer möglich. Die rechtlichen Folgen, die das Steuerrecht aus dem Konstrukt Organschaft zieht, sind je nach Steuerart verschieden. Auch die Voraussetzungen, die an diese rechtlichen Folgerungen im Einzelnen geknüpft sind, stimmen bei den genannten Steuerarten nur teilweise überein.
Für die steuerliche Organschaft ist eine Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers erforderlich. Das Erfordernis der Eingliederung verlangt eine Unterordnung dergestalt, dass die eingegliederte Gesellschaft beherrscht wird, das heißt dem Willen eines anderen unterworfen ist. Allerdings müssen hierzu drei Voraussetzungen erfüllt werden. Es müssen sowohl die finanzielle als auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein.
Im vorliegenden Fall erkannte das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Organträgerin und Organgesellschaft nicht an. Es fehle an einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft. Der Organträger sei zwar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt, jedoch sei er nicht in der Lage, Beschlüsse bei der Organgesellschaft durchzusetzen. Hier mangle es an der Stimmrechtsmehrheit.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG erkannte die Organschaft an. Eine finanzielle Eingliederung sei auch dann gegeben, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfüge und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig sei.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, da von zwei Senaten des BFH abweichende Auffassungen für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung vertreten werden.
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