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Informationen für Unternehmer

EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung Steuerbefreiung für Gremienmitglieder in Versorgungswerken: BMF aktualisiert Übergangsregelung Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt: Anpassung durch das BMF EU-Mehrwertsteuersystem: Vier schnelle Lösungen Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses EU-Kommission: Neue Maßnahmen ab Januar 2021 Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen Betreiber von elektronischen Marktplätzen: BMF veröffentlicht Bescheinigung Abgrasung: Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen Durchschnittssatzbesteuerung Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden Platzierungsabhängige Preisgelder: BFH verneint umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch Kleinunternehmerregelung: Künstliche Aufspaltung unternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich Nachforderungszinsen: Kein Erlass bei verkanntem Wechsel der Steuerschuldnerschaft Vorsteuerabzug: Unternehmereigenschaft einer Gemeinde Fehlgeschlagener "Formwechsel": Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten Grunderwerbsteuer: Aufhebung des Steuerbescheids scheitert an Verwertung der eigenen Rechtsposition Zollrechtliche Nomenklatur: Etiketten an Waren kein objektives Merkmal Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung Datenzugriff: Verweis auf die GDPdU allein reicht nicht aus

Vollständige Anschrift in Rechnungen: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das Bundesfinanzministerium hat am 07.12.2018 ein Schreiben zur Angabe einer Briefkastenadresse in einer Rechnung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Bereits der Europäische Gerichtshof und nachfolgend der Bundesfinanzhof hatten entschieden, dass es als Absenderangabe für eine Rechnung ausreichend sei, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angebe, unter der er postalisch erreichbar sei. Die Angabe der Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, sei nicht zwingend notwendig. Insofern sei als eine ordnungsgemäße Rechnung auch eine solche anzuerkennen, die eine sogenannte Briefkastenanschrift enthalte.

Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen bezieht, kann er grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die einen vollständigen Namen und eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthält. Der Vorsteuerabzug setzt jedoch nicht in allen Fällen eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie des Reverse-Charge-Verfahrens ist sie nicht erforderlich.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Ungeklärt bleibt nach wie vor die Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung äußert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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