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Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zu dem äußerst praxisrelevanten und vieldiskutierten Vorsteuerabzug aus unvollständigen Rechnungen eine aus Unternehmersicht zu begrüßende Entscheidung getroffen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Tochtergesellschaft, die sukzessiv steuerpflichtige Leistungen von ihrer Muttergesellschaft empfing und darüber sogenannte Tagesabrechnungen erhielt. Diese Tagesabrechnungen enthielten alle erforderlichen Rechnungsangaben mit Ausnahme des Steuersatzes und des Umsatzsteuerbetrags. Am Monatsende stimmten beide Gesellschaften jeweils die Werte der ausgeführten Leistungen ab. Grundlage dafür war eine Auflistung der monatlichen Buchungen. Diese enthielt sämtliche Rechnungsnummern, Rechnungsdaten und Rechnungsbeträge des gesamten Monats. Auf dieser Basis erstellte die Muttergesellschaft jeweils am Monatsende eine Monatsabrechnung, die die Gesamtsumme der Entgelte der monatlichen Lieferungen, den Steuersatz 19 % sowie den Gesamtbetrag der Umsatzsteuer enthielt. Die Monatsabrechnung verwies jedoch nicht ausdrücklich auf die Tagesabrechnungen.
Das Finanzamt versagte den Vorwegabzug, da die Monatsabrechnung, die die Umsatzsteuer offen auswies, nicht auf die Tagesabrechnungen mit den fehlenden Rechnungsangaben verwies.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug, da aufgrund der Monatsabrechnung in Verbindung mit den einzelnen Tagesabrechnungen und den monatlichen Auflistungen die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt waren. Die monatlichen Auflistungen stellen nach Auffassung des FG ein Bindeglied zwischen den Tagesabrechnungen und der jeweiligen Monatsabrechnung dar. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist oder als Anlage beigefügt wird, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich der spezifische und eindeutige Bezug zur eigentlichen Rechnung aus dem Sachzusammenhang ergibt.
Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten die vorhandenen Unterlagen dahingehend überprüfen, ob ein entsprechendes Bindeglied zwischen den einzelnen Rechnungsdokumenten vorliegt, damit der oben dargestellte Sachzusammenhang hergestellt werden kann. In diesem Fall bedarf es dann keiner Rechnungskorrektur.
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