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Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Damit bei der Vererbung eines Unternehmens nicht so viel Erbschaftsteuer anfällt, kann man einen sogenannten Verschonungsabschlag beantragen. Dann bleiben 85 % bzw. 100 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont, sofern fünf bzw. sieben Jahre lang bestimmte Anforderungen erfüllt werden (z.B. darf weder der geerbte Betrieb noch ein Teilbetrieb oder ein Gesellschaftsanteil veräußert werden). Werden diese nicht über den gesamten Zeitraum erfüllt, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste nun entscheiden, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf den Verschonungsabschlag auswirkt.
Der Kläger erbte 2010 mit seinem Bruder je zur Hälfte einen Kommanditanteil der X&B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erließ aufgrund der Erbschaftsteuererklärung einen Feststellungsbescheid. Im Erbschaftsteuerbescheid vom September 2013 wurde der Verschonungsabschlag berücksichtigt und die Erbschaftsteuer entsprechend festgesetzt. Im Frühjahr 2014 wurde aber das Insolvenzverfahren über die X&B-GmbH & Co. KG eröffnet. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid und gewährte den Verschonungsabschlag nur noch anteilig für drei Jahre.
Der Kläger hingegen wollte den Verschonungsabschlag für vier Jahre erhalten, da der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterlief und erst im Januar 2015 wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert wurden. Nach Ansicht des Finanzamts führte jedoch bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Wegfall des Verschonungsabschlags.
Auch das FG widersprach dem Kläger: Schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Personengesellschaften wie der X&B-GmbH & Co. KG ist schädlich. Der Verschonungsabschlag fällt anteilig weg, wenn innerhalb der Behaltensfrist ein Unternehmensanteil veräußert oder aufgegeben wird. Der Aufgabe eines Gesellschaftsanteils entspricht auch die Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs. Somit stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsaufgabe dar - und zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aus welchen Gründen der Betrieb aufgegeben wird, ist für den Verschonungsabschlag nicht relevant. Es ist ebenfalls irrelevant, dass im Streitfall nur ein Tag zur Vollendung eines weiteren Jahres der Betriebsfortführung gefehlt hat.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |