Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Verbilligte Verpachtung: Ortsübliche Miete darf nicht aus ertragsorientiertem Pachtwert abgeleitet werden Geplante Selbständigkeit: Darlehensverlust als vergebliche vorweggenommene Betriebsausgabe Betriebsgrundlage verkauft: Fehlende Betriebsaufgabeerklärung rettet nicht vor Aufgabegewinn Verbindlichkeiten: Ist der Abzinsungssatz von 5,5 % verfassungswidrig? Recht auf Vorsteuerabzug: Anschrift des leistenden Unternehmers muss bei Rechnungsstellung gültig sein Vorsteuerabzug: Auch bei fehlendem Verweis auf andere Dokumente Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Entwurf eines BMF-Schreibens MwSt-Digitalpaket: Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Organschaft: Vorsteueraufteilung nach Nutzungszeiten? Kein Umsatzsteuerschuldner: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein Zusammenfassende Meldung: Elektronische Übermittlung über ELMA5 Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen Gemeinnützige Vereine: BMF-Schreiben erörtert umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen Vorsteuerabzug für Sportwagen: Lamborghini versus Ferrari Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unternehmenssanierung: Zuständigkeit für Gewerbesteuer Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt Krankenbeförderung: Wann Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind

Erbschaftsteuer: Verschonungsabschlag entfällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Damit bei der Vererbung eines Unternehmens nicht so viel Erbschaftsteuer anfällt, kann man einen sogenannten Verschonungsabschlag beantragen. Dann bleiben 85 % bzw. 100 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont, sofern fünf bzw. sieben Jahre lang bestimmte Anforderungen erfüllt werden (z.B. darf weder der geerbte Betrieb noch ein Teilbetrieb oder ein Gesellschaftsanteil veräußert werden). Werden diese nicht über den gesamten Zeitraum erfüllt, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste nun entscheiden, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf den Verschonungsabschlag auswirkt.

Der Kläger erbte 2010 mit seinem Bruder je zur Hälfte einen Kommanditanteil der X&B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt erließ aufgrund der Erbschaftsteuererklärung einen Feststellungsbescheid. Im Erbschaftsteuerbescheid vom September 2013 wurde der Verschonungsabschlag berücksichtigt und die Erbschaftsteuer entsprechend festgesetzt. Im Frühjahr 2014 wurde aber das Insolvenzverfahren über die X&B-GmbH & Co. KG eröffnet. Daraufhin änderte das Finanzamt den Bescheid und gewährte den Verschonungsabschlag nur noch anteilig für drei Jahre.

Der Kläger hingegen wollte den Verschonungsabschlag für vier Jahre erhalten, da der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterlief und erst im Januar 2015 wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert wurden. Nach Ansicht des Finanzamts führte jedoch bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Wegfall des Verschonungsabschlags.

Auch das FG widersprach dem Kläger: Schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Personengesellschaften wie der X&B-GmbH & Co. KG ist schädlich. Der Verschonungsabschlag fällt anteilig weg, wenn innerhalb der Behaltensfrist ein Unternehmensanteil veräußert oder aufgegeben wird. Der Aufgabe eines Gesellschaftsanteils entspricht auch die Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs. Somit stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsaufgabe dar - und zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aus welchen Gründen der Betrieb aufgegeben wird, ist für den Verschonungsabschlag nicht relevant. Es ist ebenfalls irrelevant, dass im Streitfall nur ein Tag zur Vollendung eines weiteren Jahres der Betriebsfortführung gefehlt hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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