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Grundbesitzverwaltende GmbH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.
Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt.
Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.
Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, so dass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.
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