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Rechtsstreit über Gesamthandsgewinn: Personengesellschafter ist nicht klagebefugt
Ist der Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft streitig, den das Finanzamt in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellt hat, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt, nicht jedoch der Gesellschafter. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt nach einer Außenprüfung den Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft erhöht, da es einen entgeltlichen Verzicht auf eine Put-Option als Gewinn aus Gewerbebetrieb angesehen hatte.
Die Anhebung hatte das Amt ausschließlich dem Kommanditisten zugerechnet. Letzterer wehrte sich gerichtlich gegen die Erhöhung des Gesamthandsgewinns, wurde vom BFH allerdings nun als nicht klagebefugt abgewiesen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass gegen einen gesondert und einheitlich ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen (vertreten durch ihre Geschäftsführer) klagen könne.
Dies gilt, obwohl sich ein solcher Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter richtet. Solange die Gesellschaft besteht, wird damit ein Teil der Klagebefugnis der Gesellschafter auf die Gesellschaft verlagert. Den Gesellschaftern selbst steht nur dann ein eigenes Klagerecht zu, wenn es sich um Streitfragen handelt, die sie persönlich angehen. Es muss sich dabei um Fragen handeln, die nicht den Bereich der gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung betreffen, sondern die eigene Sphäre des Gesellschafters (z.B. über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen). Für die Klagebefugnis im vorliegenden Fall genügte es nicht, dass dem Gesellschafter die Erhöhung des Gesamthandsgewinns alleine zugerechnet worden war.
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