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Kein Zugriff auf beschlagnahmte Unterlagen: Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif

Stellen Sie sich vor, Sie klagen vor dem Finanzgericht (FG), können aber ihre Klagebegründung nicht hinreichend substantiiert ausarbeiten, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen beschlagnahmt sind und beim Finanzamt lagern. In diesem Fall widerspricht es dem eigenen Rechtsempfinden, wenn das FG die Klage als unzulässig verwerfen würde, weil die Klägerseite eine Rechtsverletzung nicht substantiiert geltend machen konnte.

Ein solcher Fall lag nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vor: Ein Unternehmer hatte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung seine Bankkontoauszüge, Aufzeichnungen über Bareinnahmen und die dazugehörigen Belege (Buchhaltungsunterlagen) an das Finanzamt übergeben. Nachdem gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der noch beim Finanzamt befindlichen Gewinnermittlungsunterlagen an.

Das Finanzamt nahm infolge der Außenprüfung erhebliche Hinzuschätzungen vor und setzte Mehrsteuern von rund 461.000 EUR fest. Der Unternehmer klagte gegen die Hinzuschätzungen und versuchte weitgehend erfolglos, die beschlagnahmten Unterlagen in Kopie zu erhalten. Eine Übersendung erfolgte nur für einen Teilbereich der betrieblichen Aktivitäten und zum Teil erst am Tag der mündlichen Verhandlung. Das FG verwarf die Klage des Unternehmers und urteilte, dass dieser nicht substantiiert habe geltend machen können, inwieweit er durch die Bescheide in seinen Rechten verletzt worden sei.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen Verfahrensmängeln auf und entschied, dass der Rechtsstreit wegen der für den Kläger unzugänglichen Unterlagen nicht entscheidungsreif war. Die Klägerseite hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die beschlagnahmten Unterlagen zur Anfertigung einer sachgerechten Klagebegründung zwingend erforderlich gewesen wären. Angesichts der Bedeutung dieser Unterlagen für die Höhe der Hinzuschätzungen hätte das FG erkennen müssen, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif war.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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