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Update: Umsatzsteuerliche Organschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft geäußert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung erlässt.
Das BMF hat diese Rechtsprechung des BFH übernommen und mit Schreiben vom 04.03.2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Mit dem aktuellen Schreiben vom 22.06.2021 wird das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 ergänzt.
In seinem aktuellen Schreiben geht das BMF detailliert auf die gesetzlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ein. Im Rahmen des SanInsFoG wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren erweitert. Gemäß COVInsAG ist die neue Regelung auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Hinweis: Die Grundsätze des neuen Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.
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