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Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hat das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.

Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2021 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2021 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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