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EXIST-Gründerstipendium: Wann die Gelder als Sonderbetriebseinnahmen versteuert werden müssen

Wissenschaftliche Spitzenkräfte werden in Deutschland über eine Vielzahl von Stipendien gefördert. Entsprechende Zahlungen können nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei bezogen werden, wenn das Stipendium einen Betrag nicht übersteigt, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist.

Wann Stipendien jedoch als Sonderbetriebseinnahmen versteuert werden müssen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hinweis: Sonderbetriebseinnahmen sind persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Existenzgründer jeweils ein Stipendium aus dem Programm "Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)" erhalten. Sie sollten damit ein Gründungsvorhaben im Bereich der Softwareentwicklung realisieren und einen Forschungsprototypen der Universität zu einem marktreifen Produkt ausarbeiten. Bereits zwei Jahre zuvor hatten beide eine GbR gegründet, die sich mit Softwareentwicklung befasste. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde das Finanzamt auf die gezahlten Stipendien (18.000 EUR und 16.800 EUR im Jahr 2010; jeweils 6.000 EUR 2011) aufmerksam und vertrat den Standpunkt, dass die Gelder als Sonderbetriebseinnahmen der GbR-Gesellschafter zu versteuern seien.

Das Finanzgericht Münster (FG) sprach sich in erster Instanz gegen einen Ansatz als Sonderbetriebseinnahmen aus und war der Ansicht, dass die Stipendienzahlungen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Der BFH kassierte diese Entscheidung nun jedoch und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Stipendium als Sonderbetriebseinnahme des Mitunternehmers zu erfassen sei, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln (insbesondere der technischen Ausstattung) betrieben werde. Bediene sich ein Stipendiat als Mitunternehmer seiner GbR, um das geförderte Vorhaben voranzutreiben, sei die Stipendienzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang ist nun aufzuklären, wie das geförderte Gründungsvorhaben tatsächlich von den Stipendiaten umgesetzt worden ist. Es wird für die Erfassung als Sonderbetriebseinnahmen also maßgeblich darauf ankommen, ob das geförderte Projekt innerhalb oder außerhalb der GbR weiterentwickelt wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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