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Umsatzsteuer: Ortsbestimmung bei Veranstaltungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erneut zur Ortsbestimmung bei Veranstaltungen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits im Jahr 2019 mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft sei, dass diese Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sei. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH muss diese Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung jedoch nicht erfüllt sein. Das BMF hat diese Rechtsprechung des EuGH kürzlich übernommen, nach Veröffentlichung des dazu ergangenen Schreibens aber festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist.
Damit Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der Neuregelungen haben, hat das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Danach wird es für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistungen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung die bisher geltende Regelung anwenden.
Hinweis: Unionsrechtlich gilt als Ort einer Dienstleistung gegenüber einem Steuerpflichtigen, betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden.
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