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Elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses: Bilanzsoftware-Kauf von 40 EUR ist wirtschaftlich zumutbar

Bilanzierende Unternehmer sind nach dem Einkommensteuergesetz dazu verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: In Ausnahmefällen dürfen Unternehmer ihre Unterlagen weiterhin in Papierform einreichen, sofern sie eine sogenannte unbillige Härte glaubhaft machen können (Härtefallregelung). Hierzu muss es für sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, die Daten elektronisch einzureichen. Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Unternehmer die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand schaffen könnte oder er unzureichende Kenntnisse im Umgang mit elektronischer Kommunikation hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun ausführlich mit dieser Härtefallregelung auseinandergesetzt. Geklagt hatte eine Unternehmergesellschaft (UG), die verschiedene Internetplattformen betrieb. Die UG war der Ansicht, dass sie von der elektronischen Abgabe zu befreien sei, da sie die Buchhaltung in Eigenregie abwickle, die verwendete Buchführungssoftware aus dem Jahr 2008 stamme und Kenntnisse für eine Aufbereitung der Daten als E-Bilanz nicht vorhanden seien.

Die Bundesrichter sahen jedoch keinen Raum für eine Entbindung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Eine persönliche Unzumutbarkeit wegen mangelnder IT-Kenntnisse war nach Gerichtsmeinung nicht gegeben. Dies ergab sich nicht nur aus dem Geschäftsfeld der UG, sondern bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaft ihre Steuererklärungen erfolgreich auf elektronischem Wege übermittelt hatte. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit war nach Auffassung des BFH nicht gegeben, weil im Unternehmen ein Internetanschluss und die notwendige PC-Hardware vorhanden waren und es letztlich nur noch an einer kostenlosen bzw. einer kommerziellen Software mit Kosten zwischen 10 und 40 EUR fehlte. Ein finanzieller Aufwand von ca. 40 EUR pro Jahr ist nach Gerichtsmeinung auch für einen Kleinstbetrieb wirtschaftlich nicht unzumutbar.

Hinweis: Die Finanzverwaltung erhält durch die elektronische Übermittlungspflicht weitgehende Einblicke in die Bilanz, denn durch automationsgestützte Plausibilitätsprüfungen kann sie große Datenmengen leichter auswerten und Unstimmigkeiten schneller erkennen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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