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Auswirkung auf die Lohnsteuer: Wenn Sie Ihre Mitarbeiter gratis parken lassen
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Kosten erstatten, ist das unter Umständen steuerfrei. Das hängt einerseits davon ab, ob eine Erstattung von Gesetzes wegen steuerfrei ist oder ob andererseits die Kosten erstattet werden, weil dies im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Wann Letzteres gegeben ist? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft, bei der eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattfand. Sie hatte an einem ihrer Standorte keinen eigenen Parkplatz. Daher erstattete sie ihren Mitarbeitern die nachweislich entstandenen Parkgebühren für einen Parkplatz in der Nähe - ohne Steuerabzug. Etwa 35 % bis 45 % der Mitarbeiter am Standort nahmen diese Erstattung in Anspruch. Nach Ansicht der Klägerin erfolgte die Erstattung in ihrem betrieblichen Interesse, da das pünktliche Erscheinen der Arbeitnehmer für den Betriebsablauf notwendig war. Das Finanzamt jedoch war der Ansicht, dass die Parkgebühren der Lohnsteuer unterworfen werden müssten, da kein überwiegend betriebliches Interesse gegeben sei. Es läge nämlich auch im Eigeninteresse der Arbeitnehmer, eine kostenfreie Parkmöglichkeit zu haben.
Die Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Folglich wurde die Klägerin zu Recht als Haftungsschuldnerin für die nichteinbehaltene und nichtabgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die von der Klägerin erstatteten Gebühren führen bei den Mitarbeitern zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bezüge sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Denn ohne die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung gäbe es keine Notwendigkeit für die Beschäftigten, den kostenpflichtigen Parkplatz zu nutzen. Die Zahlung der Erstattungsbeträge führt bei den Beschäftigten zu einer objektiven Vermögensmehrung und Bereicherung, weil dadurch ihr privates Vermögen vermehrt und ihre steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Eine Gleichbehandlung gegenüber der Überlassung eines kostenfreien Parkplatzes ist nicht gegeben, da der hierin liegende Vorteil sich nicht konkret in Geld bewerten lässt, so das FG.
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