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Einheitswertbescheid: Bis zur Festsetzungsverjährung der Grundsteuer änderbar

Im Allgemeinen werden Besteuerungsgrundlagen nicht in einem eigenen Bescheid festgestellt, sondern bilden einen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Abweichend hiervon können sie in einem sogenannten Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden - beispielsweise, wenn die Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuerarten bedeutsam ist. Solche Feststellungsbescheide kann die Finanzbehörde grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen oder korrigieren. Ausnahmsweise kann dies aber auch nach Fristende insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Finanzbehörde Einheitswertbescheide nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigieren kann, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. Hierdurch wird letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist, also nur eine dienende Funktion hat. Nach Auffassung des BFH sollen Ihnen als Steuerpflichtigem aus der Technik der getrennten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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