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Berichtigung des Steuerbescheids: Irrtümlicher Zusammenveranlagungsbescheid kann korrigiert werden
Werden Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kommt für die Festsetzung der Steuer der sogenannte Splittingtarif zur Anwendung. Trennen Sie sich, wird ab dem Jahr nach der Trennung für beide ehemalige Ehegatten der Grundtarif angewandt und jeder muss eine eigene Steuererklärung abgeben.
So verhielt es sich auch in einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Der ehemalige Ehemann gab in seiner Einkommensteuererklärung an, inzwischen von seiner Frau geschieden zu sein. Er machte auch keine persönlichen Angaben mehr zu ihr - insbesondere erklärte er keine Einkünfte der Ehefrau. Der Finanzbeamte machte einen Vermerk, die gespeicherten Daten des Mannes entsprechend geändert zu haben. Gleichwohl erging ein Bescheid mit Splittingtarif, weil der Bearbeiter eine maschinell notwendige Eingabe vergessen hatte, die zur Berücksichtigung des Grundtarifs notwendig gewesen wäre.
Der BFH sah dies als sogenannte offenbare Unrichtigkeit an und gestattete dem Finanzamt, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Mannes zu ändern. Solche offenbaren Unrichtigkeiten können beispielsweise Schreib- und Rechenfehler sein und ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids korrigiert werden. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der Bearbeiter den Splittingtarif rechtsirrig hatte gewähren wollen.
Hinweis: Rechtsirrig oder aus Versehen: Zwischen diesen Begriffen verläuft die notwendige Abgrenzung. Liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Finanzbeamten vor oder kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, kommt eine Berichtigung des Steuerbescheids nach Bestandskraft nicht in Betracht. Hat der Bearbeiter jedoch nur ein mechanisches Versehen begangen, kann der Steuerbescheid - auch zu Ihren Ungunsten - geändert werden.
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