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Insolvenzverfahren: Wie werden die Gewinne ertragsteuerlich behandelt?

In einem Insolvenzverfahren kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Befreiung von Verbindlichkeiten zu erlangen, die er bis dahin gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllt hat. Die Restschuldbefreiung kann bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich auch beim Planinsolvenzverfahren und bei der Verbraucherinsolvenz.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten unter anderem auch Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Eine Voraussetzung ist, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.

Beim Planinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, die Vermögensverwertung und -verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zu regeln, indem man einen Insolvenzplan erstellt. Der Insolvenzplan soll den Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Schuldner) die Möglichkeit geben, die Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden und stattdessen eine Sanierung oder Übertragung zu beschließen.

Hinweis: Die Besteuerung der Gewinne aus der Durchführung einer der vorgenannten Insolvenzverfahren steht im Widerspruch zu den Zielen der Insolvenzordnung. Deshalb hat die Verwaltung Regelungen getroffen, nach denen die Steuerbelastung in solchen Fällen (z.B. durch Stundung) vermindert oder sogar vermieden werden kann (z.B. durch endgültigen Erlass der Steuerschuld). Sofern diese Regelungen für Sie von Bedeutung sind, prüfen wir gern für Sie die bestehenden Möglichkeiten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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