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Berliner Testament: Möglichkeiten hinsichtlich der Erbschaftsteuer des Schlusserben
Häufig setzen sich Ehegatten durch ein sogenanntes Berliner Testament gegenseitig als Erben ein und einen Dritten als Schlusserben. Zivilrechtlich nimmt man in einem solchen Fall an, dass der Dritte Erbe des gesamten Nachlasses des zuletzt verstorbenen Ehegatten ist. Verstirbt ein Ehegatte, wird der Überlebende zunächst Vollerbe; das heißt, in seiner Hand vereinigt sich sein eigenes Vermögen mit dem Nachlass des Verstorbenen zu einem einheitlichen Vermögen. Was von diesem einheitlichen Vermögen bei seinem Tod noch vorhanden ist, geht schließlich auf den Dritten - den Schlusserben - über.
Legte man diese zivilrechtliche Beurteilung auch der Festsetzung der Erbschaftsteuer zugrunde, bedeutete dies, dass sich Freibetrag und Steuersatz des Schlusserben nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum zuletzt verstorbenen Ehegatten richteten. Dies gilt laut Bundesfinanzhof jedoch nicht uneingeschränkt. War das Verwandtschaftsverhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten enger, wird der Schlusserbe - soweit das Vermögen des zuerst Verstorbenen zum Erbzeitpunkt noch vorhanden ist - auf Antrag so behandelt, als hätte er dieses Vermögen unmittelbar von dem zuerst Verstorbenen geerbt. Damit können insoweit der günstigere Freibetrag und die gegebenenfalls günstigere Steuerklasse greifen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |