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Finanzgerichtsverfahren: Attest über \"Arbeitsunfähigkeit\" reicht für Vertagung nicht aus
Bei einem Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung, der zum Klageverfahren führt, können Sie das Finanzgerichtsverfahren selbst führen. Erst wenn Sie gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen wollen, bedarf es einer Vertretung durch einen steuerlichen Berater.
Machen Sie von Ihrem Recht im Finanzgerichtsverfahren Gebrauch, sollten Sie folgende BFH-Entscheidung kennen: Beantragen Sie kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine Vertagung und begründen dies mit Ihrer Erkrankung, müssen Sie die Gründe für die Verhinderung so darlegen und untermauern, dass das Gericht die Frage, ob Sie verhandlungs- und reiseunfähig sind, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern.
Hinweis: Es reicht dem BFH nicht aus, wenn das ärztliche Attest lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auch ein Hinweis beispielsweise auf eine Magen- oder Darmerkrankung genügt nicht, weil er nichts über die Schwere der Krankheit aussagt. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, sollten Sie in einem solchen Fall auf ein aussagekräftiges Attest achten.
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