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Beerdigungskosten: Gewöhnlich haben nur Erben außergewöhnliche Belastungen
Fallen Bestattungskosten an, werden sie oftmals von den nahen Angehörigen bezahlt - selbst wenn sie enterbt wurden. Zwar lassen sich Beerdigungskosten grundsätzlich bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit
- der Aufwand den Wert des Nachlasses übersteigt,
- die Kosten den Umständen nach notwendig sind und
- ein angemessener Betrag für die Beerdigung nicht überschritten wird.
Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betroffene diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist für den Nicht-Erben relevant. Denn nach dem Gesetz müssen die Erben die Beerdigungskosten tragen. Treffen andere wie beispielsweise nächste Angehörige, die nicht geerbt haben, die erforderlichen Anordnungen und gehen dabei Verpflichtungen im eigenen Namen ein, so haften sie zwar zunächst persönlich gegenüber ihrem Vertragspartner, also dem Bestattungsinstitut. Sie können aber vom Erben verlangen, sie von diesen Verpflichtungen zu befreien oder einen Ersatz für ihre Aufwendungen zu leisten. Denn der Erbe haftet insoweit mit dem Nachlass.
Die endgültige Belastung eines nahen Angehörigen mit den Beerdigungskosten ohne Ausgabenersatz kommt aus sittlichen Gründen nur in Betracht, soweit
- offensichtlich kein Nachlass vorhanden ist, der diese Kosten decken kann, oder
- Erstattungsansprüche gegen den Erben nicht durchgesetzt werden können.
Über die Höhe des Nachlasses kann sich der nahe Verwandte ohne weiteres informieren: Als Erstattungsberechtigter kann er sich beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines Erbscheins erteilen lassen. Hat er als naher Angehöriger zudem Anspruch auf einen Pflichtteil, kann er anschließend von den so ermittelten Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Wer sich diese Mühe nicht macht, kann die Beerdigungskosten steuerlich nicht geltend machen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Das Finanzamt kann seine Ermittlung darauf beschränken, dem Nachkommen die Beischaffung der Informationen und Nachweise aufzugeben, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |