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Entfernungspauschale: Zuschuss für behindertengerechten Umbau wird herausgerechnet
Wer zur Arbeit pendelt, kann für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR abziehen. Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 sind nicht an diese Pauschale gebunden, sondern können einen individuellen Kilometersatz ansetzen, der sich aus ihren tatsächlichen Fahrzeugkosten errechnet. In die Fahrzeugkosten fließt auch die Abschreibung des Fahrzeugs ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Kosten für einen behinderungsbedingten Fahrzeugumbau in die Bemessungsgrundlage der Abschreibung einfließen dürfen, wenn der Umbau von dritter Seite bezuschusst wurde. Im Urteilsfall hatte eine behinderte Frau ihr Auto für 110.000 EUR umbauen lassen, was die Deutsche Rentenversicherung Bund mit 107.000 EUR bezuschusst hatte. Sie vertrat vor dem Finanzamt die Auffassung, auch den bezuschussten Kostenteil wirtschaftlich getragen zu haben und daher die kompletten Umbaukosten in die Bemessungsgrundlage einbeziehen zu können. Wegen der daraus resultierenden hohen Abschreibung sei ihr eine Entfernungspauschale von 1,59 EUR pro Kilometer zu gewähren.
Was das eigene Bauchgefühl schon vermuten lässt, bestätigte auch der BFH: Der Kostenzuschuss darf nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung einfließen. Vielmehr müssen die Anschaffungskosten des Autos samt Umbaukosten um den Zuschuss der Rentenversicherung gemindert werden. Denn Anschaffungskosten müssen nach dem Handelsgesetzbuch um Anschaffungspreisminderungen gekürzt werden (z.B. um Nachlässe auf den Kaufpreis), wenn die Minderungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Anschaffung stehen. Diese Voraussetzung war im Fall der behinderten Frau erfüllt, da der maßgebliche Anlass für den Zuschuss die Anschaffung des Fahrzeugs und der Zusatzausstattung war.
Hinweis: Hätte der BFH den bezuschussten Kostenteil in die Bemessungsgrundlage der Abschreibung eingerechnet, wäre es zu einer ungerechtfertigten Doppelentlastung gekommen: Einerseits hätte die Frau die Umbaukosten zum größten Teil nicht selbst getragen, andererseits hätte sie diese aber über die Abschreibung als Werbungskosten abziehen können.
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