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Änderung eines Steuerbescheids: Wenn das Finanzamt in die Trickkiste greift
Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen regelrechten Justizkrimi durchlebt. Stein des Anstoßes waren die Arbeitgeberanteile der Ehefrau zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Finanzamt hatte aufgedeckt, dass die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung rückwirkend entfallen war. Teure Konsequenz: Die Arbeitgeberanteile, die daraufhin in freiwillige Beiträge umgewandelt wurden, unterfielen nicht mehr der Steuerbefreiung. Entsprechend änderte das Amt die Steuerbescheide der Jahre 1997 bis 2002 und setzte die Arbeitgeberanteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
In einem vermeintlich erlösenden Richterspruch entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG), dass die Arbeitslöhne in den Jahren 1997 bis 2001 nicht erfasst werden dürfen und die entsprechenden Änderungsbescheide aufzuheben sind. Der Arbeitslohn sollte erst im Jahr 2002 angesetzt werden, dem Jahr der Umwandlung der Beiträge. Eine Änderung durfte in diesem Jahr jedoch gar nicht erfolgen, da das FG an das sogenannte finanzgerichtliche Verböserungsverbot gebunden war. Dieses besagt, dass das FG den klagenden Bürger im Ergebnis nicht schlechterstellen darf als vor der Klage. Die Arbeitgeberanteile sollten somit in keinem Jahr nachversteuert werden.
Das Finanzamt akzeptierte dieses Urteil zwar, die Ruhe war jedoch trügerisch. Denn wenig später änderte es den Steuerbescheid 2002 in Eigenregie und berief sich auf seine Änderungsmöglichkeit bei widerstreitender Steuerfestsetzung. Diese Vorschrift aus der Abgabenordnung kann zum Zuge kommen, wenn zuvor ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerzahlers geändert wurde (hier: Steuerbescheide der Jahre 1997 bis 2001).
Beispiel: Ein Steuerzahler macht im Einspruchsweg erfolgreich geltend, dass seine Abfindung nicht im Jahr 2011 angesetzt werden darf, da sie bereits 2010 zugeflossen ist. Das Finanzamt ist in diesem Fall berechtigt, die Abfindung im Steuerbescheid des Jahres 2010 anzusetzen - selbst wenn dieser Bescheid bereits unanfechtbar ist (Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung).
Die Eheleute klagten gegen den Alleingang des Finanzamts, unterlagen jedoch vor dem Bundesfinanzhof. Die Bundesrichter erklärten, dass das finanzgerichtliche Verböserungsverbot nur für das FG gilt. Das Finanzamt hingegen muss daraus kein generelles Änderungsverbot ableiten, so dass der Steuerbescheid 2002 im Ergebnis doch noch geändert werden konnte.
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