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Neue Veranlagungsarten: Weniger Spielraum für Ehepaare ab 2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute von bisher sieben auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Übrig geblieben sind

  1. die Einzelveranlagung mit Grundtarif,
  2. die Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting,
  3. das sogenannte Witwensplitting und
  4. die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 fallen nämlich die getrennte  und die besondere Veranlagung weg. Ehegatten haben dann nur noch ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung.

Hinweis: Die neue Einzelveranlagung stellt eine signifikante Änderung gegenüber der getrennten Veranlagung nach altem Recht dar. Denn die Einzelveranlagung in der geänderten Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierte freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat.

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten aber zumindest eine Zuordnung der Aufwendungen im Verhältnis 50:50 zu. Und in begründeten Einzelfällen - etwa bei heftigem Streit zwischen den Partnern - reicht dem Finanzamt bereits der Antrag desjenigen Ehegatten, der die jeweiligen Aufwendungen getragen hat.

Als weitere Änderung müssen Eheleute beachten, dass sich die zumutbare Eigenbelastung etwa für Krankheitskosten bei einzeln veranlagten Ehegatten ab 2013 nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehepartners bestimmt und nicht - wie bislang gewohnt bei der getrennten Veranlagung - nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
 

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zum Thema: Einkommensteuer

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