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Steuererklärung 2012: Was private Steuerzahler beachten sollten

Lassen Sie Ihre Steuererklärung für 2012 von uns erstellen, haben wir bis Silvester 2013 mit der Abgabe beim Finanzamt Zeit. Andernfalls erwartet Ihr Finanzamt die Formulare bis Ende Mai 2013. Für die Einkommensteuererklärung 2012 sind im Wesentlichen Änderungen hinsichtlich einiger Vordrucke sowie die Reduzierung der nötigen Nachweise zu beachten. Die wichtigsten Neuregelungen im privaten Bereich haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

  • Kindergeld und -freibetrag: Eltern von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibeträge unabhängig von der Höhe des Kindeseinkommens. Die alte Einkommensgrenze von 8.004 EUR pro Jahr ist entfallen. Ist die erste Berufsausbildung oder das Erststudium allerdings schon abgeschlossen, besteht dieser Anspruch nur dann, wenn das volljährige Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche bezahlt arbeitet.
  • Ausbildungsfreibetrag: Auch hier spielen die Einkünfte des volljährigen Kindes keine Rolle mehr; der Freibetrag von 924 EUR kommt unabhängig von Einkünften, Bezügen oder Ausbildungsbeihilfen zum Ansatz.
  • Kinderbetreuungskosten: Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen, da die Unterscheidung und der Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit bzw. ihrer Ausbildung, Krankheit oder Behinderung entfällt. Lediglich die Kosten der Kinderbetreuung - nicht aber ihr Grund - müssen belegt werden. Für 2012 können Kinderbetreuungskosten ab der Geburt 14 Jahre lang einheitlich mit zwei Dritteln der Aufwendungen - maximal jedoch mit 4.000 EUR jährlich - als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Übertragung des Kinderfreibetrags: Bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern kann der Kinderfreibetrag jetzt auch dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und soweit vom Jugendamt kein Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Diese Erweiterung wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags aus. Zudem kann jetzt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
  • Berufsausbildung: Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können bis zu 6.000 EUR (bisher 4.000 EUR) im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen, gilt dies für jeden.
  • Sonderausgaben: Erstattungen werden mit anderen Aufwendungen des aktuellen Jahres verrechnet, was insbesondere bei Kirchensteuererstattungen von Bedeutung ist. Ein nach Verrechnung verbleibender Überhang wird den Jahreseinkünften hinzugerechnet. Dadurch entfällt die Änderung der früheren Einkommensteuerbescheide.
  • Dienstleistungen: Beim Schornsteinfeger kann nur noch die jährlich anfallende Kehrgebühr als Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau sind dagegen nicht mehr begünstigt, da es sich um eine Gutachtertätigkeit handelt.
  • Verbilligte Miete: Werden Wohnräume an Bekannte oder Verwandte billiger als ortsüblich, aber nicht unter 66 % der ortsüblichen Miete abgegeben, werden die Kosten, die damit zusammenhängen, vollständig als Werbungskosten berücksichtigt. Ist die Miete niedriger, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt.

  

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zum Thema: Einkommensteuer

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