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Kommunale Volksvertretungen: Welche Gelder Ehrenamtliche steuerfrei beziehen können
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat in einer neuen Verfügung dargestellt, welche Besteuerungsregeln für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen wie beispielsweise Stadtverordnete oder Mitglieder des Kreistages gelten. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
Entschädigungen müssen grundsätzlich als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust.
Steuerfrei bezogen werden können aber Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden, und Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten.
Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung sind pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Mitgliedschaftsdauer folgende Schwellenwerte nicht übersteigen:
Gemeinde oder Stadt mit | Monatlich | Jährlich |
höchstens 20.000 Einwohnern | 104 EUR (max. 200 EUR) | 1.248 EUR |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 166 EUR (max. 200 EUR) | 1.992 EUR |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 204 EUR | 2.448 EUR |
150.001 bis 450.000 Einwohnern | 256 EUR | 3.072 EUR |
mehr als 450.000 Einwohnern | 306 EUR | 3.672 EUR |
Nicht ausgeschöpfte Monatsbeiträge können in anderen Monaten desselben Kalenderjahres beansprucht werden.
Vorsitzende der Gemeindevertretung und Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, dürfen das Doppelte der pauschal festgelegten Beträge beanspruchen, ständige Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung das 1,3Fache.
Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages sind folgende pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Mitgliedschaftsdauer folgende Schwellenwerte nicht übersteigen:
Landkreis mit | Monatlich | Jährlich |
höchstens 250.000 Einwohnern | 204 EUR | 2.448 EUR |
mehr als 250.000 Einwohnern | 256 EUR | 3.072 EUR |
Zusätzlich zu den pauschal steuerfreien Beträgen dürfen ehrenamtlichen Mitgliedern einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages auch die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort (und zurück) steuerfrei erstattet werden.
Hinweis: Die OFD weist ergänzend darauf hin, dass von kommunalen Mandatsträgern seit dem Veranlagungszeitraum 2015 auch der Vorteil aus der privaten Nutzung von bereitgestellten Tablets (mobilen Endgeräten) steuerfrei bezogen werden kann.
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zum Thema: | Einkommensteuer |