Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Sonderausgabenabzug: Wie Finanzämter von den Bonusleistungen der Krankenkassen erfahren
Tricksender Schuldirektor: Strafverteidigungskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar
Fahrten bei Gehbehinderung: Kosten für Motorschaden sind nicht zusätzlich absetzbar
Ehrenamtliche Richter: Entschädigung für Zeitversäumnis muss nicht mehr versteuert werden
BFH verringert zumutbare Belastung: Außergewöhnliche Belastungen sind besser absetzbar
Medizinische Seminare: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Auslandsbesuche: Auch bei minderjährigem Kind nichts Außergewöhnliches
Ehe im steuerlichen Sinn: Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist
Epilepsiewarnhund: Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen
Familienstiftungen: Nichtrechtsfähige Stiftungen sind von Ersatzerbschaftsteuer ausgenommen
Besteuerung aufgrund Erbanfall: Bislang nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass
Versäumte Klagefrist: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht die Telefaxnummer des Gerichts beinhalten
Korrektur des Steuerbescheids: Offenbare Unrichtigkeit trotz elektronisch übermittelter Erklärung
Elektroautos: Steuerliches Maßnahmenbündel soll Kaufanreize schaffen
Elektroautos: Steuerliches Maßnahmenbündel soll Kaufanreize schaffen
Das politische Ziel, die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, wird mittlerweile auch über zahlreiche steuerliche Anreize umgesetzt. Eine Zusammenfassung:
- Kfz-Steuerbefreiung: Wer sich einen reinen Elektrowagen zulegt, wird zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen worden ist bzw. wird. Diese erweiterte Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 18.05.2016 bis zum 31.12.2020 (mit verkehrsrechtlicher Genehmigung) zu reinen Elektroautos umgerüstet worden sind bzw. werden.
- Steuerfreier Auflagevorteil: Seit dem 01.01.2017 müssen Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zahlen, wenn sie ihr Elektrofahrzeug kostenfrei bei ihrem Arbeitgeber aufladen (= kein geldwerter Vorteil). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber den kostenfreien Strom zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung stellt und die (privaten oder betrieblichen) "strombetankten" Autos reine Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind. Die Steuerfreiheit kann auch für das Aufladen von Elektrofahrrädern beansprucht werden, sofern sie eine Geschwindigkeit über 25 km/h erreichen (= verkehrsrechtliche Einordnung als Kraftfahrzeug). Arbeitnehmer, die den Strom für ihren privat genutzten Dienstwagen zunächst aus eigener Tasche zahlen, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber zudem steuerfrei erstatten lassen (Auslagenersatz).
- Verleih von Ladevorrichtungen: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt (z.B. für zu Hause) zur Verfügung stellen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt. Nur wenn sie die Vorrichtungen an die Arbeitnehmer übereignen (= verschenken), muss der daraus resultierende Vorteil pauschal mit 25 % (lohn-)versteuert werden.
- Kaufprämie: Bereits seit Juli 2016 können Käufer von Elektroautos eine Prämie von 4.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-in-Hybride beantragen. Diese steuerfreien Gelder werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach entsprechender Online-Antragstellung ausgezahlt.
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