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Unterstützung von Parteien: Welche steuergünstigen Regelungen gelten
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).
Beispiel: Ein Single zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 EUR an eine politische Partei (Mitgliedsbeitrag plus Geldspende). Er kann für 1.650 EUR die Steuerermäßigung beanspruchen und seine Einkommensteuer somit um 825 EUR reduzieren. Die übrigen 350 EUR kann er als Sonderausgaben absetzen.
Hinweis: Neben Spenden und Mitgliedsbeiträgen an Parteien sind auch Aufnahmegebühren oder Mandatsträgerbeiträge steuerlich begünstigt.
Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann zudem seine erbrachte Arbeitszeit steuerlich absetzen. Hierfür muss der Helfer aber im Vorfeld schriftlich mit seiner Partei eine angemessene Vergütung für seine Arbeit vereinbart haben, auf die er dann im Anschluss bedingungslos verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung von seiner Partei und kann den ausgewiesenen Betrag steuermindernd einsetzen.
Auch ehrenamtliche Wahlhelfer werden steuerlich begünstigt: Sie können das sogenannte Erfrischungsgeld, das sie für ihren Einsatz am Tag einer Wahl erhalten, steuerfrei beziehen. Bei Bundestags- und Europawahlen werden bis zu 60 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 100 EUR für Wahlvorstände gezahlt. Bei Landes- und Kommunalwahlen erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände zwischen 15 EUR und 50 EUR. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld zudem (auf Kosten der Kommune) aufgestockt werden.
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