Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Förderung der Open-Source-Software: Kongresse eines Vereins sind begünstigte Zweckbetriebe
Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine) sind mit ihren Einkünften aus sogenannten Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines solchen Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Ein Verein zur Förderung von Open-Source-Software (freier Software) musste sich die Zweckbetriebseigenschaft kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erkämpfen. Der satzungsmäßige Vereinszweck bestand darin, die Nutzung freier Software im Sinne der "Open Source Definition" sowie die Möglichkeit der freien Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen zu fördern. Im Mittelpunkt der Vereinsaktivitäten stand eine Software, deren Quellcode frei verfügbar war und ohne Einschränkungen benutzt und modifiziert werden durfte. Einmal jährlich veranstaltete der Verein einen "E-Day" und einen "E-Congress", die sich an Anwender und Programmierer richteten. Die Veranstaltungen bestanden aus Vorträgen, Diskussionen und gemeinsamer Programmiertätigkeit.
Nach einer Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt den Standpunkt, dass der Verein mit den Veranstaltungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet habe und steuerlich als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter zu behandeln sei. Dementsprechend forderte es vom Verein Körperschaftsteuer und 19%ige Umsatzsteuer und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Der BFH urteilte nun, dass die Gewinne aus den Veranstaltungen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit waren. Nach der Abgabenordnung (AO) gelten als Zweckbetrieb auch Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen.
Der klagende Verein war zwar nicht als Volkshochschule, jedoch als "andere Einrichtung" im Sinne der AO einzustufen, da die Satzungszwecke die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe umfassten. Zudem stand fest, dass der Verein mit seinen Kongressen "Veranstaltungen belehrender Art" durchgeführt hatte. Somit war die Zweckbetriebseigenschaft im Ergebnis erfüllt.
Hinweis: Ob für den Verein der ermäßigte 7%ige Umsatzsteuersatz in Betracht kommt, konnte der BFH noch nicht abschließend entscheiden. Hierzu muss das vorinstanzliche Finanzgericht noch Feststellungen nachholen. Unter anderem muss es prüfen, ob die Aktivitäten des Vereins zu Wettbewerbsverzerrungen geführt haben.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |