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Berufung auf Auskunftsverweigerungsrecht: Vorgerichtliche Zeugenaussage darf trotzdem verwertet werden

Nicht nur im Privaten ist es bisweilen schwierig, ein einmal ausgesprochenes Wort wieder zurückzunehmen, auch in der Kommunikation mit Ämtern und Gerichten kann diese "Rolle rückwärts" mitunter unmöglich sein. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine vor dem Gerichtsprozess getätigte Zeugenaussage trotz einer späteren Berufung des Zeugen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gerichtlich verwertet werden darf.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer in den Fokus des Fiskus geraten, nachdem sein Bruder ihn durch eine Aussage bei der Zollverwaltung belastet hatte. Er hatte ausgesagt, dass sein Bruder bereits seit 20 Jahren nebenher gewerblich als Stuckateur tätig sei und diese Tätigkeit ohne Kenntnis des Finanzamts komplett in bar abwickelt habe. Diese Aussage brachte beim Stuckateur eine Steuerfahndungsprüfung ins Rollen, die letztlich zu einer Hausdurchsuchung führte. Im Rahmen der Durchsuchung wurden zahlreiche Bareinzahlungen auf die Bankkonten des Stuckateurs festgestellt und ein selbsterstellter Kostenvoranschlag für Stuckateurarbeiten aufgefunden.

Der Stuckateur klagte gegen die daraufhin erlassenen erhöhten Steuerfestsetzungen. Das Finanzgericht (FG) lud den Bruder im Verfahren als Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Dieser machte aber nun eine Kehrtwende und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Seine vorherige Aussage wurde aber gleichwohl vom Gericht in die Urteilsfindung einbezogen. So erklärte das FG, dass unter anderem wegen der vorgerichtlichen Aussage des Bruders davon auszugehen war, dass der Stuckateur eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte.

Der Stuckateur zog daraufhin mit einer Revision vor den BFH und kritisierte, dass das FG die vorgerichtlichen Aussagen seines Bruders verwertet hatte, obwohl dieser sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte.

Der BFH entschied jedoch, dass die Aussagen des Bruders zu Recht in die Beweiswürdigung des FG eingegangen waren. Die frühere Aussage eines ordnungsgemäß belehrten Angehörigen darf nach Auffassung des BFH auch dann verwertet werden, wenn dieser sich später auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor noch besteht ein Verwertungsverbot.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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