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Verfahrensmangel: Fehlende Urteilsbegründung führt zur Aufhebung des Urteils

Erfahrene Eltern kennen die goldene Erziehungsregel: Begründe deinen Standpunkt. Ein bloßes "Nein" lässt das Kind ratlos zurück. Erst eine Begründung macht eine Aussage nachvollziehbar. Ganz ähnlich verhält es sich im Prozessrecht: Finanzgerichtliche Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung mit Entscheidungsgründen versehen sein. Die Entscheidung muss erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren. Prozessbeteiligte sollen so über die Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts unterrichtet werden, die das Urteil tragen.

Dass eine fehlende Begründung später zur Urteilsaufhebung führen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Steuerfahndungsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einem Grundstückskauf ein deutlich höherer Kaufpreis geflossen war, als im Notarvertrag ausgewiesen. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Grunderwerbsteuer, wogegen der Käufer des Grundstücks klagte. Das Finanzgericht Sachsen (FG) wies die Klage ab und verwies in seinem Urteil lediglich darauf, dass die Feststellungen und Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nachvollziehbar und schlüssig waren.

Der BFH nahm aufgrund der fehlenden Entscheidungsgründe nun einen wesentlichen Verfahrensmangel an und hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Nach Meinung der Bundesrichter genügte der pauschale Verweis des FG auf die nachvollziehbaren Feststellungen und schlüssigen Beweiswürdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht aus, um erkennen zu können, auf welcher Grundlage das FG zu seiner Entscheidung gelangt ist. Weder aus dem Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll habe sich ergeben, welches die wesentlichen Feststellungen aus Sicht des FG waren und aus welchen Gründen sie für zutreffend gehalten wurden.

Der BFH verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass Urteile mit einer eigenständigen Begründung ausgestattet sein müssen und sich die Anstrengung eines Revisionsverfahrens lohnen kann, wenn das FG lediglich pauschal auf Feststellungen der Finanzbehörden verweist und keine eigenen Entscheidungsgründe erkennen lässt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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