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Klägerin mit Falschnamen: BFH verwirft Kindergeldklage als unzulässig

So manch ein Rechtsstreit nimmt in zweiter Instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine unerwartete Wendung. So geschehen kürzlich auch in einem Fall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG), in dem eine Mutter gegen die Rückforderung von Kindergeld für ihre drei Kinder geklagt hatte.

Die Familienkasse hatte zuvor für einen Zeitraum von anderthalb Jahren ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert, weil die Mutter die Kasse jahrelang nicht über ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse aufgeklärt hatte. In erster Instanz hatte die Mutter zunächst Erfolg und erreichte, dass die Familienkasse von ihrem Rückforderungsanspruch abrücken musste. Im Revisionsverfahren wies die Kasse den BFH aber darauf hin, dass die Klägerin ihre Klage unter einem falschen Namen erhoben hatte. Bereits beim Kindergeldbezug hatte sie diesen Falschnamen und eine vermeintliche bangladeschische Staatsangehörigkeit angegeben. Die Mutter bestätigte dem BFH, dass sowohl ihr Name als auch ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität richtigzustellen seien. Tatsächlich stamme sie aus Indien und auch die Personalien ihrer Kinder müssten korrigiert werden.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwarf die Klage als unzulässig, so dass die Familienkasse ihren Rückforderungsanspruch aufrechterhalten kann. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Kläger und der Beklagte in einer Klage bezeichnet werden müssen. Die zutreffende Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten in einer Klageschrift sei nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige "Fixierung" des Prozessverhältnisses erforderlich, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung. Die Namensbezeichnung müsse so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen Falschnamen angegeben, mit dem sie vor Jahren auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Da sie über ihre Identität getäuscht hatte, war die zweifelsfreie Identifizierung ihrer Person nicht möglich, so dass die Klage als unzulässig zu verwerfen war.

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