Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar
Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:
- Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).
Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.
- Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
- Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |