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Direktauszahlung für Geringverdiener: Mobilitätsprämie für Fahrten zur Arbeit

Seit 2021 können Sie Ihre Fahrten zur Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,35 EUR pro Kilometer (Erhöhung um 0,05 EUR) abrechnen. Die ersten 20 Kilometer der Entfernung können beim Finanzamt weiterhin mit jeweils 0,30 EUR geltend gemacht werden. Ab 2024 steigt der erhöhte Satz ab dem 21. Entfernungskilometer dann auf 0,38 EUR.

Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen (Alleinstehende unter 9.744 EUR, Verheiratete bzw. Verpartnerte unter 19.488 EUR), zahlen regelmäßig keine Steuern und können daher auch nicht von dieser Erhöhung profitieren. Für diesen Personenkreis hat der Steuergesetzgeber daher die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale eingeführt, derzeit also 0,049 EUR ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.

Die neue Mobilitätsprämie wird Geringverdienern gewährt, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR überschritten wird. Sie gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Das Finanzamt setzt die Mobilitätsprämie fest und zahlt sie direkt an den Steuerzahler aus, sofern mindestens 10 EUR anfallen.

Hinweis: Die Beantragung der Mobilitätsprämie kann sich insbesondere für Auszubildende bei weiten Entfernungen zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte lohnen, denn bei ihnen liegt das zu versteuernde Einkommen häufig unter dem Grundfreibetrag.

Steuerzahler können die Festsetzung der Mobilitätsprämie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ("Anlage Mobilitätsprämie") zur Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag kann erstmals 2022 für das Steuerjahr 2021 gestellt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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