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Ermessensentscheidungen: Müssen Ermessensentscheidungen begründet werden?
Auch die Verwaltung muss sich natürlich an das Gesetz und die Verwaltungsvorschriften halten. So kann zum Beispiel ein Sachverhalt nicht einmal steuerpflichtig und einmal steuerfrei sein. Jedoch gibt es auch Bereiche, in denen das Finanzamt gewisse Freiheiten hat und nach seinem Ermessen entscheiden kann. Der Rahmen hierfür wird jedoch wiederum vorgegeben. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darüber entscheiden, ob das Ermessen (und die Entscheidung dazu) begründet werden muss.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. 2017 führte das Hauptzollamt aufgrund entsprechender Vollstreckungsaufträge die Vollstreckung von Beitragsforderungen einer Krankenkasse (Gläubigerin) gegen die A-GmbH (Schuldnerin) durch. In diesem Zusammenhang erzeugte das Hauptzollamt zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren "Elektronisches Vollstreckungssystem" (eVS). Diese wurden der Klägerin zugestellt und enthielten jeweils das Verbot, an den Schuldner zu leisten oder bei einer Verfügung über dessen Ansprüche mitzuwirken. Zudem war die Aufforderung enthalten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eine Drittschuldnererklärung abzugeben und sich dabei zu vier gestellten Fragen zu erklären. Der Briefkopf wies jeweils den Namen und die Anschrift des Hauptzollamts, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder Unterschrift noch Dienstsiegel auf. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann.
Die Klage vor dem FG war jedoch nicht erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Verfügungen. Sie sind mit der Zustellung an die Klägerin wirksam geworden und genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die äußere Form der übermittelten Ausfertigung ist entscheidend. Zwar entsprechen die angefochtenen Verfügungen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen. Hierbei handelt es sich jedoch um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren haben. Die Verfügungen waren hinreichend bestimmt. Die Entscheidung des Hauptzollamts über die ausgewählte Vollstreckungsmaßnahme ist ermessensgerecht.
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