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Säumniszuschläge: Zeitgenaue Berechnung ist erforderlich
Wenn Sie eine fällige Zahlung an das Finanzamt nicht rechtzeitig leisten, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag fällig. Und der wächst vergleichsweise schnell, denn es sind pro Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Und wie berechnen sich die Säumniszuschläge, wenn man mehrere Beträge schuldet? Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin für mehrere Monate Kindergeld zurückzahlen musste.
Die Klägerin erhielt Kindergeld von der Familienkasse. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde die bisherige Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 rückwirkend aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert. Die Klägerin zahlte erst nach Fälligkeit einen Teilbetrag und anschließend nichts mehr. Der Inkassoservice der Familienkasse erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Darin wurden die Säumniszuschläge auf den abgerundeten fälligen Gesamtbetrag ermittelt.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Abrechnungsbescheid der Familienkasse ist rechtswidrig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden müssen, und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt. Es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden. Vielmehr sind die fälligen Kindergeldmonate einzeln auszuweisen, da für jeden ein eigener Rückforderungsanspruch besteht.
Mehrere Rückforderungsansprüche können zwar in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings sind auch hier die Säumniszuschläge einzeln für den jeweiligen Rückforderungsanspruch zu berechnen. Das heißt, jeder einzelne Fälligkeitsbetrag muss auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet werden.
Hinweis: Im Besprechungsfall hätte sich durch die bisherige - rechtswidrige - Berechnungsart eine um 22 % höhere Belastung für die Klägerin ergeben.
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