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Bürgschaftsübernahme für Ehepartner: Ohne Notwendigkeit keine außergewöhnliche Belastung
Erwachsen Ihnen zwangsläufig höhere Aufwendungen als einer Person gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, können Sie denjenigen Teil der Aufwendungen, der eine zumutbare Eigenbelastung übersteigt, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.
Das Finanzgericht München hat kürzlich entschieden, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, wenn Sie eine Bürgschaft für Geschäftsschulden Ihres Ehepartners übernehmen. Weder die Übernahme der Bürgschaft noch die der Verbindlichkeiten sei zwangsläufig. Ein Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen scheidet damit mangels rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Notwendigkeit aus. Auch aus der ehelichen Beistandspflicht ergebe sich keine Verpflichtung, sich für die Schulden des Partners zu verbürgen. Denn die Beistandspflicht beinhalte in erster Linie persönliche Handlungspflichten wie z.B. die Verpflichtung, im Erwerbsgeschäft des Ehegatten mitzuwirken, nicht aber die Pflicht, für dessen Gewerbebetrieb Verbindlichkeiten zu begleichen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |