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Pflegepauschbetrag: Ministerium klärt Aufteilungsregeln bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen Sie eine hilflose Person, können Sie entweder die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen oder pauschal einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR pro Jahr geltend machen. Für den Pauschbetrag gelten die Voraussetzungen, dass Sie
- für die Pflege kein Honorar erhalten und
- die Pflege persönlich in Ihrer eigenen inländischen Wohnung oder der inländischen Wohnung der pflegebedürftigen Person leisten.
Bei Pflege durch mehrere Personen, muss der Pauschbetrag grundsätzlich unter ihnen aufgeteilt werden.
Beispiel: Die Geschwister A und B pflegen ihre hilflose Mutter, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Beide dürfen jeweils einen Pauschbetrag von 462 EUR in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat jedoch darauf hingewiesen, dass nur diejenigen in diese Aufteilung einfließen, die ihre Pflegeleistung unentgeltlich erbringen. Wer gegen Lohn pflegt, erhält weder einen Teil vom Pflegepauschbetrag noch wird durch ihn der abzugsfähige Teil bei den unentgeltlich tätigen Personen gemindert.
Beispiel: Von den beiden Geschwistern pflegt A die hilflose Mutter unentgeltlich, B erhält hierfür eine Vergütung. A darf den kompletten Pflegepauschbetrag von 924 EUR in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, B steht kein Abzug zu.
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zum Thema: | Einkommensteuer |