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Gerichtsverhandlungen in Corona-Zeiten: Leichte Symptome genügen für Terminverlegung
Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.
Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminverlegung gestellt hat und dafür erhebliche Gründe vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beim FG um Verlegung des Verhandlungstermins gebeten, da sie an einem Erkältungsinfekt mit beginnendem Fieber leide. Mit einer ärztlichen Bescheinigung wies sie nach, dass sie "wegen Krankheit" arbeitsunfähig war.
Hinweis: Für den Verhandlungstag gab es die Anweisung, dass Personen mit Symptomen des Coronavirus keinen freien Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten sollten.
Das FG führte die Verhandlung trotzdem durch, wies die Klage ab und stützte sich darauf, dass aus dem Attest keine Diagnose erkennbar sei. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung, da er in der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler sah. Zwar sei eine Erkrankung nur dann ein hinreichender Grund für eine Terminverschiebung, wenn sie einen gewissen Schweregrad erreiche. Die Verlegung könne aber auch dann geboten sein, wenn die betroffene Person - wie im Entscheidungsfall - bereits aufgrund leichter Symptome keinen Zugang zum Gerichtsgebäude mehr habe. Die Ablehnung des Verlegungsantrags war vorliegend rechtsfehlerhaft, da das FG unberücksichtigt gelassen hatte, dass es am Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen nur einen eingeschränkten Zugang zum Gerichtsgebäude gab. In einem zweiten Rechtsgang wird die mündliche Verhandlung nun nachzuholen sein.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bereits leichte Erkältungssymptome in Corona-Zeiten ausreichen können, um eine Terminverlegung zu erreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass am jeweiligen Verhandlungstag aus Infektionsschutzgründen auch nur ein eingeschränkter Zugang zum Gerichtsgebäude besteht.
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