Aktuelles
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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitszimmer: Gemeinsame berufliche Nutzung durch Ehegatten
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 dürfen Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Dass für Ihre im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht seitdem für den Abzug nicht mehr aus. Nutzen Sie beispielsweise Ihr häusliches Arbeitszimmer zu 80 % und Ihr Ehegatte zu 20 % und bildet das Arbeitszimmer bei Ihnen den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, bei Ihrem Ehepartner jedoch nicht, können Sie nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen den auf Sie entfallenden Anteil der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 80 % der Gesamtaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Hinweis: Der auf Ihren Ehepartner entfallende Anteil der Gesamtkosten in Höhe von 20 % kann in solchen Fällen steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |