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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Auslandskongresse: Ist eine Bescheinigung des Veranstalters nötig?
Aufwendungen für die Teilnahme an Fachkongressen können Sie nur dann in vollem Umfang bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Fachkongress ausschließlich oder nahezu ausschließlich Ihrer beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und private Interessen wie die Verfolgung privater Reisevorlieben, Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises - von untergeordneter Bedeutung sind. Nehmen Sie als Arbeitnehmer an einem Fachkongress im Ausland teil, gilt natürlich ganz besonders, dass der private Nutzungsanteil nicht überwiegen darf - insbesondere, wenn der Fachkongress an einem beliebten Urlaubsort stattfindet. Der Bundesfinanzhof hat allerdings festgestellt, dass es zum Nachweis der Teilnahme an den beruflichen Veranstaltungen nicht in jedem Fall eines Anwesenheitstestats durch den Veranstalter bedarf. Maßgeblich ist allein, dass die Teilnahme an den Vortragsveranstaltungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht.
Hinweis: Da aber schwer vorhersehbar ist, wovon sich ein Gericht im Zweifelsfall überzeugen lässt, tun Sie dennoch gut daran, sich vom Veranstalter die Teilnahme an den einzelnen Vortragsveranstaltungen entsprechend bescheinigen zu lassen und gegebenenfalls andere Unterlagen (beispielsweise während der Vorträge gefertigte Aufzeichnungen) vorzuhalten, die Ihre Teilnahme dokumentieren. Ist das Gericht nämlich nicht überzeugt, bedeutet dies, dass Sie lediglich die Gebühren für die Vortragsveranstaltungen steuermindernd geltend machen können. Die Reisekosten wären dann der steuerlich unbeachtlichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |