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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgabenabzug ab 2008

Zurzeit werden die Einkommensteuererklärungen 2008 erstellt und wir möchten Sie heute nochmals auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs hinweisen. Denn seit dem 01.01.2008 erhalten Arbeitnehmer und damit auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und aufgrund ihrer Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, nur noch eine gekürzte Vorsorgepauschale.

Außerdem wird hier der Sonderausgaben-Höchst­betrag für Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung um 19,9 % des bezogenen Arbeitslohns gekürzt ; allerdings maximal 19,9 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Ost = 54.000 EUR. Der maximale Kürzungsbetrag liegt 2008 somit bei 10.746 EUR (19,9 % von 54.000 EUR). Der nach der Kürzung verbleibende Höchstbetrag für die Sonderausgaben beläuft sich somit auf 9.254 EUR für Ledige bzw. 29.254 EUR für Verheiratete (20.000 EUR/40.000 EUR abzüglich 10.746 EUR).

In der Praxis herrscht Unsicherheit, in welchen Fällen einer Altersversorgung nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer wie z.B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer die gekürzte Vorsorgepauschale bzw. der gekürzte Sonderausgaben-Höchstbetrag gelten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, die einem nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gewährt werden, zur Kürzung führen. Auf den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung kommt es ebenso wenig an wie auf die Art der Finanzierung (arbeitgeberfinanziert oder Entgeltumwandlung ). Lediglich nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die keine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, erhalten weiter die ungekürzte Vorsorgepauschale und den ungekürzten Sonderausgaben-Höchstbetrag.

Hinweis: Die gesetzlichen Änderungen beziehen sich nicht auf das bis zum 31.12.2004 geltende Recht. Ab 2008 bedeutet dies, dass ein nicht rentenversicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer betrieblichen Altersvorsorge eine gekürzte Vorsorgepauschale und einen gekürzten Sonderausgaben-Höchstbetrag erhält. Über die gesetzlich vorgesehene Günstigerprüfung bis zum Jahr 2019 kommt jedoch ggf. weiterhin die ungekürzte Vorsorgepauschale bzw. der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug nach altem Recht zum Ansatz, falls sich dies für den Betroffenen als vorteilhaft erweist (vgl. auch den Beitrag in der Ausgabe 11/09, der den Rechtsstand ab 2007 widerspiegelt).

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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