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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Geänderte Lohnsteuerfestsetzung: Änderungsmöglichkeit auch nach Erteilung der Lohnsteuerbescheinigung
Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn Ihnen Ihr Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor der Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder sofern Sie als Arbeitgeber erkennen, dass die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses (wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet) ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun in einem aktuellen Fall, dass eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen eines Vorbehalts der Nachprüfung auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Nach Auffassung des BFH ist der tatsächliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung oder einem an deren Stelle tretenden Festsetzungsbescheid nicht von Bedeutung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |