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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Private Pkw-Nutzung: Anscheinsbeweis auch für typische Betriebsfahrzeuge?
Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zur Bereicherung des Arbeitnehmers und unterliegt somit als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Dieser kann entweder durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder durch 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Kalendermonat nach der sogenannten 1%-Methode ermittelt werden.
Auch die private Nutzung eines Lkw kann als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliegen. In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass zwar grundsätzlich jede unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von "Kraftfahrzeugen" als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliege. Die Nutzung bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch Lkws, sei jedoch nicht als geldwerter Vorteil der sogenannten 1%-Methode zu unterwerfen. Nach Auffassung des BFH werden bestimmte Lkws allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machten deutlich, dass ein Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet sei.
Hinweis: Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, unterliegen nicht der 1%-Methode. Ob ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Fahrzeug für private Zwecke nutzt, muss nach Auffassung des BFH das zuständige Finanzamt ermitteln. Insbesondere kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung von Dienstwagen nicht auf Fahrzeuge angewendet werden, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |