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Fünftelregelung: Keine tarifermäßigte Entschädigung bei fehlendem Anschlussvertrag
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindungszahlung dafür, dass im Anschluss an Ihren ausgelaufenen Arbeitsvertrag kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht um eine tarifermäßigte Entschädigung.
Es handelt sich nämlich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die tarifermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden könnte. Die Abfindungszahlung unterliegt somit Ihrem individuellen Steuersatz, der durch die Abfindung in der Regel im Spitzensteuersatz liegen dürfte.
Der BFH räumte zwar ein, dass eine Entschädigung auch dann anzunehmen sei, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde. Dem sei aber die Vereinbarung einer Entschädigung während des (noch) laufenden befristeten Dienstverhältnisses jedenfalls dann nicht gleichzustellen, wenn die Abfindung dafür gezahlt werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde.
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zum Thema: | Einkommensteuer |