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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerdarlehen: Darlehensverlust als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrem Beruf können Sie nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen, wenn die Aufwendungen durch Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer veranlasst sind. Erfreulicherweise hat das Finanzgericht München kürzlich entschieden, dass Sie auch den Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen können, wenn Sie als Arbeitnehmer mit dem an Ihren Arbeitgeber gewährten Darlehen Ihren bestehenden Arbeitsplatz sichern bzw. einen höherwertigen Arbeitsplatz erlangen möchten.

Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - angesichts der auf der finanziellen Situation Ihres Darlehensschuldners beruhenden Gefährdung der Darlehensforderung kein Darlehen mehr gewährt hätte und eine private oder gesellschaftsrechtliche (Mit-)Veranlassung ausscheidet.

Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis kann auch dann angenommen werden, wenn neben den Arbeitnehmern zwar eine Bank Kredite gibt, jedoch nur soweit, als ihr Sicherheiten gewährt werden, während die Kredite der Arbeitnehmer ungesichert bleiben, oder eine Bank die eingeräumten Sicherheiten nicht mehr als ausreichend akzeptiert hätte. Außerdem muss das übernommene Risiko in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Gehalt stehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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