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Arbeitszimmer: Sind die Abzugsregeln verfassungsgemäß?

Im Jahr 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht beanstandet, weil das heimische Büro eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen hat. Dies kann je nach Situation auch zu einem vollständigen Abzugsverbot führen, beispielsweise, wenn der Raum nur selten beruflich genutzt wird oder das Zimmer eher Wohncharakter besitzt. Grundsätzlich muss das Arbeitszimmer als Büro seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen.

Daher darf der Gesetzgeber grundsätzlich eine typisierende Regelung treffen und nur die eindeutige berufliche Nutzung steuerlich privilegieren. Das hat er mit der Forderung umgesetzt, nach der das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bilden muss, um Aufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen zu können.

Dennoch setzt die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest. Der Vermerk bezieht sich auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen seit 2007, wonach der Aufwand für das heimische Büro nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar ist, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Über die Einordnung dieser Einschränkung gibt es unterschiedliche Auffassungen:

  • Sie könnte wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise als verfassungswidrig eingestuft werden. Diese Frage liegt dem BVerfG bereits zur Entscheidung vor.
  • Die Neuregelung könnte verfassungskonform sein, da sich die Kürzung gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt. Dieser Sachverhalt liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsverfahren vor.
  • Die Einschränkung könnte vor dem Hintergrund gerechtfertigt sein, dass der Finanzverwaltung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der konkreten Nutzung möglich ist. Auch hierzu ist die Revision beim BFH anhängig.
  • Besonders kritisch wird die Nichtabzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten bei Lehrern bewertet. Das Büro ist hier zur Erwerbssicherung unvermeidlich, da in der Schule für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit keine Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden. Daher könnte es sich nach dem Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit um zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen handeln.

Hinweis: Betroffene müssen gegen ihre Bescheide nicht gesondert Einspruch einlegen. Denn der Vorläufigkeitsvermerk hält den Streitpunkt ohnehin bis zur endgültigen Entscheidung offen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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